Grad der Behinderung (GdB) bei Kindern mit Klumpfuß

 

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark eine gesundheitliche Einschränkung das tägliche Leben beeinflusst.
Er wird in Schritten von 10 bis 100 festgelegt.

Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.


Klumpfuß und GdB

Der angeborene Klumpfuß (Pes equinovarus) ist eine orthopädische Fehlbildung.
Ob ein Grad der Behinderung festgestellt wird, hängt davon ab, wie stark die Funktion des Fußes beeinträchtigt ist.

Ein Antrag kann sinnvoll sein, wenn:

  • beide Füße betroffen sind
  • Bewegungseinschränkungen bestehen
  • mehrere Operationen notwendig waren
  • Schmerzen oder funktionelle Einschränkungen auftreten
  • langfristige orthopädische Versorgung erforderlich ist

Die Einstufung erfolgt immer individuell anhand der medizinischen Unterlagen.


Antragstellung

Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wird beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales gestellt.

Der Antrag ist kostenlos und kann in vielen Bundesländern online oder per Formular eingereicht werden.


Wichtige Unterlagen

Für den Antrag werden in der Regel benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • medizinische Befunde und Arztberichte
  • Diagnose der behandelnden Ärzte
  • Informationen zur bisherigen Behandlung (z. B. Ponseti-Therapie)

Die Behörden können bei Bedarf weitere medizinische Informationen direkt bei den behandelnden Ärzten anfordern.


Wichtiger Hinweis

Der Grad der Behinderung (GdB) ist nicht dasselbe wie ein Pflegegrad.

  • GdB → Antrag beim Versorgungsamt
  • Pflegegrad → Antrag bei der Pflegekasse der Krankenkasse

Beide Leistungen können parallel beantragt werden.

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